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Die Notare der Bundesrepublik
Deutschland sind mit dem am 01.04.2005 in Kraft getretenen „Gesetz über die Verwendung elektronischer
Kommunikationsformen in der Justiz („Justizkommunikationsgesetz“,
BGBl 2005, I, S. 837 ff) verpflichtet, ab 01. April 2006 die technischen
Einrichtungen vorzuhalten, um gemäß §§ 39a,
42 Abs. 4 BeurkG eine elektronische Beglaubigung vornehmen zu können.
Dazu muss der Notar den Vermerk mit seiner qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Diese Signatur ersetzt
Siegel und Unterschrift des Notars. Von Bedeutung ist dies vor allem
für die elektronische Handelsregisteranmeldung, die der Gesetzgeber
in Umsetzung der sog. SLIM IV-Richtlinie der EG (2003/58/EG) spätestens
bis zum 01.07.2007 eingeführt haben muss.
Die Signaturkarte der Bundesnotarkammer erfüllt diese Voraussetzungen.
Im Folgenden finden Sie in diesem Zusammenhang zu häufig gestellten Fragen entsprechende Links.