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E-Commerce / Elektronischer Rechtsverkehr

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Die Notare der Bundesrepublik Deutschland sind mit dem am 01.04.2005 in Kraft getretenen „Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz („Justizkommunikationsgesetz“, BGBl 2005, I, S. 837 ff) verpflichtet, ab 01. April 2006 die technischen Einrichtungen vorzuhalten, um gemäß §§ 39a, 42 Abs. 4 BeurkG eine elektronische Beglaubigung vornehmen zu können. Dazu muss der Notar den Vermerk mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Diese Signatur ersetzt Siegel und Unterschrift des Notars. Von Bedeutung ist dies vor allem für die elektronische Handelsregisteranmeldung, die der Gesetzgeber in Umsetzung der sog. SLIM IV-Richtlinie der EG (2003/58/EG) spätestens bis zum 01.07.2007 eingeführt haben muss.
Die Signaturkarte der Bundesnotarkammer erfüllt diese Voraussetzungen.

Im Folgenden finden Sie in diesem Zusammenhang zu häufig gestellten Fragen entsprechende Links.

Informationen zur Signaturkarte der Bundesnotarkammer

 

Links zum elektronischen Rechtsverkehr:

  • Justizregister der Bundesländer
  • AUREG-Online - Amtsgerichte im Land Brandenburg
  • NotarNet GmbH - SigNotar (Spezialanwendung für den Einsatz elektronischer Signaturen im Notarbüro) und XNotar (Programm zur Erfassung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Daten für die elektronische Handelsregisteranmeldung)
  • http://www.hcch.net - aktuelle Liste der Mitgliedsstaaten, die Mitglied im Haager Übereinkommen sind; Nähere Informationen zur "Apostille", die für diese Mitgliedsstaaten ausreichend ist, statt Legalisation der Urkunde (zwischen Frankreich und Deutschland besteht ein Abkommen, durch das weder Apostille noch Legalisation der Urkunde notwendig sind).
  • http://www.companieshouse.gov.uk - unter diesem Link kann kostenlos angefragt werden, ob eine englische oder US-amerikanische Gesellschaft existiert (Vertretungsbefugnis kann nicht sicher und auch nicht kostenlos abgefragt werden)

 


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