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Pressemitteilung der Notarkammer Brandenburg vom 9.08.2007
Künftige Unternehmer, die eine Möglichkeit suchen, ihre Geschäftsidee
mit kalkulierbarem Risiko umzusetzen; wählen häufig die Rechtsform
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für ihr Unternehmen.
Durch die Aufbringung des erforderlichen Mindestkapitals "erkaufen" sich
die Gesellschafter eine Reihe von Privilegien. An erster Stelle ist die Haftungsbegrenzung
zu nennen. Nicht die Gesellschafter, sondern einzig und allein die Gesellschaft
haftet den Gläubigern grundsätzlich. Im Ernstfall ist für
die Gesellschafter allenfalls die Einlage verloren; das Privatvermögen
soll unangetastet bleiben.
Wie so oft im Leben gilt jedoch auch bei der GmbH - keine Regel ohne Ausnahme.
Nach diesem Prinzip sind auch beim Betrieb eines Unternehmens in der Rechtsform
der GmbH Fälle denkbar, in denen ein "Durchgriff" auf die
Gesellschafter und/oder den Geschäftsführer möglich ist und
diese mit ihrem Privatvermögen haften. Dies gilt natürlich zunächst
immer dann, wenn und soweit die Gesellschafter/Geschäftsführer
diese Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freiwillig übernommen
haben. In der Praxis verlangen Kreditinstitute auf diesem Wege häufig
eine Absicherung für die der Gesellschaft gewährten Darlehen. Unterzeichnet
ein Gesellschafter/Geschäftsführer eine solche Haftungserklärung
(Bürgschaft oder Schuldbeitritt), entsteht auf diesem Umweg doch eine
Haftung der betreffenden Person auch mit ihrem privaten Vermögen. Es
ist also Vorsicht geboten.
Doch auch ohne freiwillige Haftungsübernahme kann in bestimmten Fällen
ein "Durchgriff" auf die Gesellschafter/Geschäftsführer
einer GmbH möglich sein. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof
(BGH) in einer seiner jüngsten Entscheidungen vom 16.07.2007 (Az. II
ZR 03/04) erneut. In dieser Entscheidung stellt der BGH in Übereinstimmung
mit der bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine Haftung der Gesellschafter
dann in Betracht kommt, wenn diese durch sog. existenzvernichtende Eingriffe
in die Gesellschaft die Ursache für eine Insolvenz der Gesellschaft
setzen. Voraussetzung hierfür ist der kompensationslose Entzug von Vermögen
der Gesellschaft. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung stellt der
BGH aber nunmehr weiter fest, dass solche Eingriffe als sittenwidrige Schädigung
der Gesellschaft gewürdigt werden können und in diesem Fall Ansprüche
gegenüber den Gesellschaftern zu begründen vermögen, die gegenüber
anderen gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen nicht nachrangig sind, sondern
direkt neben diese treten.
Nur wer die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und die hieran an-knüpfenden
Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer
GmbH kennt, kann diese Rechtsform effektiv zum Betrieb seines Unternehmens
nutzen. Die notarielle Beurkundung der Gründung einer GmbH und die in
diesem Rahmen in jedem Fall gewährleistete umfassende Beratung sichert
die hierfür notwendige Information aller Beteiligten. Sie dient damit
dem Schutz aller Beteiligten und hilft, Unternehmer vor unliebsamen Überraschungen
und Haftungsgefahren zu bewahren.
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