Direkt zum Hauptmenü , zum Inhaltsbereich .
Dortustrasse 71, 14467 Potsdam | Tel. 0331 2803702 | Fax 0331 2803705
Sie sind hier: Startseite > Notarkammer > Richtlinien
I. Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 BNotO)
II. Das nach § 14 Abs. 3 BNotO zu beachtende Verhalten (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 BNotO)
III. Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO)
IV. Pflicht zur persönlichen Amtsausübung (§ 67 Abs. 2 Nr. 4 BNotO)
V. Anforderungen bei zulässiger beruflicher Zusammenarbeit (§ 67 Abs. 2 Nr. 5 BNotO)
VI. Die Art der nach § 28 BNoto zu treffenden Vorkehrungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 6 BNotO)
VII. Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung (§ 67 Abs. 2 Nr. 7 BNotO)
VIII. Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter (§ 67 Abs. 2 Nr. 8 BNotO)
X. Fortbildung (§ 67 Abs. 2 Nr. 10 BNotO)
XII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der Bundesnotarkammer hat die Versammlung der Notarkammer Brandenburg am 12. Juni 1999 nachfolgende Richtlinien gemäß § 67 Abs. 2 BNotO beschlossen. Die Richtlinien dienen der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und dem Schutz des Vertrauens, das dem Notar entgegengebracht wird. Sie sind ungeachtet der unterschiedlichen Organisationsformen Ausdruck des einheitlichen Notariats in Deutschland.
1.1 Der Notar ist unparteiischer Rechtsberater und Betreuer sämtlicher Beteiligten.
1.2. Der Notar hat es abzulehnen, gegensätzliche Parteiinteressen wahrzunehmen.
Auch bei der Beratung und der Erstellung von Entwürfen sowie Gutachten auf einseitigen Antrag hat der Notar seine Unparteilichkeit zu wahren. Dasselbe gilt für die gesetzlich zulässige Vertretung eines Beteiligten in Verfahren, insbesondere in Grundbuch- und Registersachen, in Erbscheinsverfahren, in Grunderwerbsteuer-, Erbschaft- und Schenkungsteuerangelegenheiten sowie in Genehmigungsverfahren vor Behörden und Gerichten.
2. Durch weitere berufliche Tätigkeit sowie Nebentätigkeiten darf der Notar seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährden.
Der Notar hat das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, daß die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine größere Zahl gleichartiger Rechtsgeschäfte beurkundet wird, an denen jeweils dieselbe Person beteiligt ist oder durch die sie wirtschaftliche Vorteile erwirbt.
Dazu gehört auch, daß den Beteiligten Gelegenheit eingeräumt wird, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Demgemäß sind in der Regel die nachgenannten Verfahrensweisen unzulässig, es sei denn, der in Satz 1 erwähnte Schutzzweck ist nicht gefährdet:
a) systematische Beurkundung mit vollmachtslosen Vertretern;
b) systematische Beurkundung mit bevollmächtigten Vertretern, soweit nicht durch vorausgehende Beurkundung mit dem Vollmachtgeber sichergestellt ist, daß dieser über den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts ausreichend belehrt werden könnte;
c) systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter, ausgenommen Vollzugsgeschäfte und die unter Buchstabe b) fallenden Sachverhalte; gleiches gilt auch für Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume unterhält;
d) systematische Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme; soweit die Aufspaltung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, soll das Angebot vom belehrungsbedürftigeren Vertragsteil ausgehen;
e) gleichzeitige Beurkundung von mehr als fünf Niederschriften bei verschiedenen Beteiligten.
Unzulässig ist auch die mißbräuchliche Auslagerung geschäftswesentlicher Vereinbarungen in Bezugsurkunden (§ 13 a BeurkG).
1.1 Der Notar hat ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen.
1.2 Der Notar darf nicht dulden, daß sein Amt zur Vortäuschung von Sicherheiten benutzt wird. Der Notar darf insbesondere Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten nicht zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte übernehmen, wenn der Eindruck von Sicherheiten entsteht, die durch die Verwahrung nicht gewährt werden. Anlaß für eine entsprechende Prüfung besteht insbesondere, wenn die Verwahrung nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung erfolgt.
Der Notar darf ihm beruflich anvertrautes Wissen nicht zu Lasten von Beteiligten zum eigenen Vorteil nutzen.
1.1. Der Notar hat sein Amt persönlich und eigenverantwortlich auszuüben.
1.2. Der Notar darf lediglich vorbereitende, begleitende und vollziehende Tätigkeiten delegieren. Es darf kein Zweifel daran entstehen, daß alle Tätigkeiten der Mitarbeiter vom Notar selbst verantwortet werden. Es soll den Beteiligten in jeder Phase des Verfahrens möglich sein, sich persönlich an den Notar zu wenden.
Der Notar ist verpflichtet, Beschäftigungsverhältnisse so zu gestalten, daß es zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der persönlichen Amtsausübung kommt.
Vertretungen des Notars dürfen nicht dazu führen, daß der Umfang seiner Amtstätigkeit vergrößert wird. Die Vertretung im Amt durch Mitarbeiter eines Notars ist unzulässig.
1. Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, sonstige Formen zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen dürfen die persönliche, eigenverantwortliche und selbständige Amtsführung des Notars, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Recht auf freie Notarwahl nicht beeinträchtigen.
2. Dies haben auch die Vereinbarungen zwischen den beteiligten Berufsangehörigen sowie Vereinbarungen anläßlich der Beendigung einer Zusammenarbeit zu gewährleisten, die jeweils schriftlich zu treffen sind (§ 27 Abs. 2 BNotO).
1.1. Als Vorkehrungen i.S.d. § 28 BNotO kommen insbesondere ein Beteiligtenverzeichnis oder eine sonstige zweckentsprechende Dokumentation in Betracht.
1.2. Vor Übernahme einer notariellen Amtstätigkeit hat sich der Notar in zumutbarer Weise zu vergewissern, daß Kollisionsfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 BeurkG nicht bestehen. Er hat auch für den Fall von Vertretungen dafür Sorge zu tragen, daß sich der amtlich bestellte Vertreter in geeigneter Weise über etwaige Mitwirkungsverbote unterrichten kann.
Der Notar hat dafür Sorge zu tragen, daß eine zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 3 Abs. 1 BeurkG und § 14 Abs. 5 BNotO erforderliche Offenbarungspflicht zum Gegenstand einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung gemacht wird, die der gemeinsamen Berufsausübung oder der Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume zugrundeliegt.
3.1. Der Notar hat fällige Gebühren in angemessener Frist einzufordern und sie bei Nichtzahlung im Regelfall beizutreiben.
3.2. Die Unzulässigkeit des Versprechens und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren umfaßt insbesondere das Verbot,
a) dem Notar zustehende Gebühren zurückzuerstatten,
b) Vermittlungsentgelte für Urkundsgeschäfte oder
c) Entgelte für Urkundsentwürfe zu leisten oder
d) zur Kompensation von Notargebühren Entgelte für Gutachten oder sonstige Leistungen Dritter zu gewähren, oder auf dem Notar aus anderer Tätigkeit zustehende Gebühren zu verzichten.
3.3. Durch die Ausgestaltung der einer beruflichen Verbindung zugrundeliegenden Vereinbarungen ist sicherzustellen, daß die übrigen Mitglieder der beruflichen Verbindung keine Vorteile gewähren, die der Notar gemäß Nummer 3.2 nicht gewähren darf.
1.1. Der Notar darf über die Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche der Notare öffentlichkeitswirksam unterrichten, insbesondere auch durch Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen in den Medien.
1.2. Werbung ist dem Notar insoweit verboten, als sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken geeignet oder aus anderen Gründen mit seiner Stellung in der vorsorgenden Rechtspflege als Träger eines öffentlichen Amtes nicht vereinbart ist.
1.3. Mit dem öffentlichen Amt des Notars unvereinbar ist ein Verhalten insbesondere,
wenn
a) es auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist,
b) es den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den Notar oder seine Dienste reklamehaft herausstellt,
c) es eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seines Dienstes enthält,
d) der Notar ohne besonderen Anlaß allgemein an Rechtsuchende herantritt,
e) es sich um irreführende Werbung handelt.
1.4. Der Notar darf eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung durch Dritte nicht dulden.
2. Führung akademischer Grade und Titel, Hinweise auf weitere Tätigkeiten und Mitgliedschaften
2.1. Der Notar darf im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung akademische Grade, den Titel Justizrat und den Professorentitel führen.
2.2. Hinweise auf weitere Tätigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1, 3 und 4 BNotO und auf Ehrenämter sowie auf Mitgliedschaften sind im Zusammenhang mit der Amtsausübung unzulässig.
3.1. Der Notar darf nicht daran mitwirken oder es dulden, daß er in Verzeichnisse aufgenommen wird, die nur einer beschränkten Anzahl von örtlichen Notaren offenstehen. Er hat sicherzustellen, daß er in Verzeichnissen im übrigen nicht gegenüber anderen Notaren besonders hervorgehoben wird. Für elektronische Veröffentlichungen gilt das Vorstehende entsprechend.
3.2. Anzeigen über die Bestellung zum Notar, die Verlegung des Amtssitzes oder der Geschäftsräume, Veränderungen der beruflichen Zusammenarbeit und über ähnliche Tatsachen dürfen nicht durch Art, Größe, Zahl, Häufigkeit, Verbreitungsgebiet oder auf andere Weise der amtswidrigen Werbung dienen. Gleiches gilt für Stellenanzeigen.
Im übrigen sind Anzeigen unzulässig.
4.1. Der Notar darf sich an Informationsveranstaltungen der Medien, bei denen er unmittelbar in Kontakt mit dem rechtsuchenden Publikum tritt, beteiligen. Eine Einzelfallberatung hat zu unterbleiben. Der Notar hat die Regelungen der Nummer 1 und 2 zu beachten. Die Notarkammer ist vor der Teilnahme zu unterrichten, falls es sich nicht um eine von der Notarkammer initiierte Veranstaltung handelt.
4.2. Der Notar darf Broschüren, Faltblätter und sonstige Informationsmittel über seine Tätigkeit und zu den Aufgaben und Befugnissen der Notare in der Geschäftsstelle bereithalten. Zulässig ist auch das Bereithalten dieser Informationen in Datennetzen und allgemein zugänglichen Verzeichnissen. Die Verteilung oder Versendung von Informationen ohne Aufforderung ist nur an bisherige Auftraggeber zulässig und bedarf eines sachlichen Grundes, sie darf nicht den Anschein unzulässiger Werbung erwecken.
5.1. Die Geschäftspapiere des Notars (Briefbögen, Umschläge, Rechnungen, Besuchskarten u.ä.), die von ihm verwendeten Urkundendeckblätter und die von ihm angebrachten Namensschilder dürfen nicht den Eindruck der Gewerblichkeit oder amtswidrigen Werbung vermitteln oder irreführend sein.
5.2. Auf Urkundendeckblättern dürfen nur der Name des Urkundsnotar (mit akademischen Graden und Titeln), seine Amtsbezeichnung, seine Anschrift einschließlich Telekommunikationsverbindungen und das Landeswappen aufgeführt werden.
5.3. Namensschilder aus dem Amt ausgeschiedener Notare müssen spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden entfernt werden. Der Notar, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung der Bücher und Akten übertragen hat, darf längstens ein Jahr durch Schilder oder auf seinen Geschäftspapieren auf den Amtsvorgänger hinweisen. Wird anstelle des Notars zunächst ein Notariatsverwalter bestellt, beginnt die Frist mit Beendigung der Notariatsverwaltung.
5.4. Verlegt ein Notar an seinem Amtssitz seine Geschäftsräume, so müssen das Namensschild und ein Hinweis auf seine neue Geschäftsstelle nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Wird der Amtssitz eines Notars verlegt, so sind seine Namensschilder auf Verlagen des Amtsnachfolgers unverzüglich, sonst spätestens nach einem Jahr zu entfernen. Ein Hinweis auf den neuen Amtssitz ist nicht gestattet. Nummer 5.3. Satz 2 gilt entsprechend.
1. Der Notar hat die Beziehung zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, daß seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet werden.
2. Der Notar hat seinen Mitarbeitern neben fachspezifischen Kenntnissen auch die berufsrechtlichen Grundsätze und Besonderheiten zu vermitteln und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.
1.1. Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22 BNotO) nur innerhalb seines Amtsbereiches (§ 10 a BNotO) ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereiches gebieten. Besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden liegen insbesondere dann vor, wenn
a) Gefahr im Verzuge ist;
b) der Notar auf Erfordern einen Urkundsentwurf gefertigt hat und sich danach aus unvorhersehbaren Gründen ergibt, daß die Beurkundung außerhalb des Amtsbereiches erfolgen muß;
c) der Notar eine nach § 16 KostO zu behandelnde Urkundstätigkeit vornimmt;
d) in Einzelfällen eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Notar und Beteiligten, deren Bedeutung durch die Art der vorzunehmenden Amtstätigkeit unterstrichen werden muß, dies rechtfertigt und es den Beteiligten unzumutbar ist, den Notar in seiner Geschäftsstelle aufzusuchen.
1.2. Die Anzeige einer Urkundstätigkeit nach Nummer 1.1 ist der Notarkammer unverzüglich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
2.1. Der Notar darf Amtsgeschäfte außerhalb der Geschäftsstelle vornehmen, wenn sachliche Gründe vorliegen.
2.2. Eine Amtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle ist unzulässig, wenn dadurch der Anschein von amtswidriger Werbung, der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entsteht oder der Schutzzweck des Beurkundungserfordernisses gefährdet wird.
Der Notar hat die Pflicht, seine durch Ausbildung erworbene Qualifikation in eigener Verantwortlichkeit zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß er den Anforderungen an die Qualität seiner Amtstätigkeit durch kontinuierliche Fortbildung gerecht wird. Auf Anfrage der Notarkammer ist der Notar verpflichtet, über die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zu berichten.
1.1. Der Notar hat sich kollegial zu verhalten und auf die berechtigten Interessen der Kollegen die gebotene Rücksicht zu nehmen.
1.2. Notare haben bei Streitigkeiten untereinander eine gütliche Einigung zu versuchen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so sollen sie eine gütliche Einigung durch Vermittlung der Notarkammer versuchen, bevor die Aufsichtsbehörde oder ein Gericht angerufen wird.
1.3. Es gehört zu den Kollegialitätspflichten eines Notars, bei einer Inanspruchnahme aufgrund einer Amtspflichtverletzung eines ihm auf seinen Antrag oder von Amts wegen zum Vertreter bestellten Notarassessors auf einen Rückgriff gegenüber dem Notarassessor zu verzichten, sofern diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im gleichen Umfang ist der Notar verpflichtet, den Notarassessor bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme freizustellen. Die zivilrechtliche Absicherung dieser Pflicht durch den Notar erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung, die ihm als Muster zugesandt wird.
Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz verlegt, so ist der Amtsinhaber, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung der Bücher und Akten übertragen hat (§ 51 BNotO, dazu verpflichtet, die begonnenen Amtsgeschäfte abzuwickeln.
3.1. Ein Notar, dessen Amt erloschen ist, soll nach Möglichkeit dem Notariatsverwalter für die Verwaltung das Mobiliar, die Bibliothek und die EDV (Hardware und Software) zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Amtsräume, soweit ihre Überlassung dem Notar ohne Verletzung seiner zivilrechtlichen Verpflichtungen Dritten gegenüber möglich ist.
3.2. Hat ein Notar, dessen Amt erloschen ist, oder dessen Amtssitz verlegt worden ist, seine Bücher und Akten auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, so ist er verpflichtet, dem Notariatsverwalter und dem Notar, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung seiner Bücher und Akten übertragen hat (§ 51 BNotO), den Zugriff auf die gespeicherten Daten (Dateien) kostenlos zu ermöglichen. Die Weitergabe der Datenträger bzw. die Bereithaltung der Daten (Dateien) zur Übertragung auf ein anderes System hat ebenfalls unentgeltlich zu erfolgen. Etwaige Kosten einer notwendigen Datenkonvertierung braucht der die Daten überlassende Notar nicht zu übernehmen.
3.3. Für einen vorläufig amtsenthobenen Notar gelten die Nummern 3.1. und 3.2. entsprechend.
Begibt sich der Notar nach Maßgabe des § 11 a BNotO ins Ausland, unterstützt er einen im Ausland bestellten Notar oder nimmt er die kollegiale Hilfe eines im Ausland bestellten Notars in Anspruch, hat er seinen Kollegen in gebotenem Maß darauf hinzuweisen, welchen berufsrechtlichen Bestimmungen er selbst unterliegt.
1. Diese Richtlinien treten nach Genehmigung durch das Ministerium der Justiz und für Europangelegenheiten des Landes Brandenburg an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die von der Kammerversammlung beschlossene Notaranwärter- richtlinie in der gültigen Fassung vom 28. Mai 1994 gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung außer Kraft.
Vorstehende Richtlinie der Notarkammer Brandenburg stimmt mit der am 12. Juni 1999 in der ordentlichen Kammerversammlung beschlossenen, vom Aufsichtsorgan am 17. November 1999 ( mit der Maßgabe der Änderung in Nr. IX, Ziff. 1.2. ) genehmigt, wörtlich überein und wird hiermit ausgefertigt.
Potsdam, den 22. November 1999
Böhmer
Präsident