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Maria aus Deutschland und Luigi aus Italien lernten sich auf einer Urlaubsreise kennen. Wieder in die Heimat zurückgekehrt, folgten wechselseitige Besuche - nun wollen beide den Bund für das gemeinsame Leben schließen. Die Ehe soll vor dem Standesbeamten in Venedig geschlossen werden, dann wollen beide in Deutschland leben, wo Maria auf einem ihr gehörenden Grundstück eine Gärtnerei betreibt. Luigi besitzt eine Wohnung in Italien, die das junge Paar künftig als Feriendomizil nutzen will.
Gemischtnationale Eheschließungen wie im dargestellten Fall sind in Deutschland keine Seltenheit. Im Jahr 1994 waren bei etwa 8 % aller Eheschließungen ausländische Ehemänner beteiligt; die Statistik weist einen ebenso hohen Anteil für die Beteiligung ausländischer Ehefrauen aus. Angesichts der wachsenden Mobilität der Gesellschaft und des Zusammenwachsens der Staaten in Europa dürfte sich dieser Trend in Zukunft eher verstärken.
Neben der Frage nach den Formalitäten für solche Eheschließungen
empfiehlt es sich, bei der Planung des gemeinsamen Lebensweges auch
die rechtlichen Grundlagen im Auge zu behalten. So ist es wichtig
zu wissen, welches Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe
gilt, z.B. ob und in welchem Umfang ein Ehegatte den anderen bei
Geschäften des täglichen Lebens als Schuldner mit verpflichten
kann. Bei Fällen mit Auslandsberührung ist nämlich
nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß die dem deutschen
Ehepartner geläufigen deutschen Regelungen stets auch für
seine Ehe mit dem ausländischen Partner Geltung erlangen. Der
deutsche Gesetzgeber hat in seinem Internationalen Privatrecht (geregelt
im Einführungsgesetzbuch zum BGB, Art. 14 ff EGBGB) bestimmt,
welches Recht aus seiner Sicht auf die Rechtsverhältnisse Anwendung
finden soll.
Im Fall von Maria und Luigi wäre dies, da beide Ehegatten keine
gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, das Recht des Staates,
in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das ist nach dem Umzug von Luigi Deutschland, so daß für
die allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches Familienrecht anwendbar
ist. Unter bestimmten Voraussetzungen räumt der Gesetzgeber
den Ehegatten auch die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsordnungen
ein, was sich z.B. dann empfiehlt, wenn beide Ehegatten etwa aus
beruflichen Gründen ihren gemeinsamen Aufenthalt in einem Land
haben, dessen Staatsangehörigkeit keiner der beiden Ehegatten
besitzt.
Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Rechtswahl empfehlenswert ist, berät der Notar, der die Rechtswahlvereinbarung auch notariell beurkundet.
Weiterhin beeinflußt die Ehe mit Auslandsberührung auch
die Frage der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe. Während
das deutsche Recht den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
kennt und daneben die Möglichkeit einräumt, durch notarielle
Urkunde andere eheliche Güterstände zu wählen (Gütertrennung,
Gütergemeinschaft), kennen die Rechtsordnungen anderer Länder
diese Güterstände nicht bzw. enthalten im Einzelfall abweichende
Bestimmungen. Dies gilt auch für den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft
nach italienischem Zivilgesetzbuch.
Der deutsche Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, daß sich
die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach dem Recht beurteilen,
das im Zeitpunkt der Eheschließung auch für die allgemeinen
Ehewirkungen maßgeblich war (s.o.). Das durch diesen Zeitpunkt
festgelegte Recht ist grundsätzlich auch bei späteren Veränderungen
in der Ehe unwandelbar.
Maria und Luigi besaßen im Zeitpunkt ihrer Eheschließung noch keinen gemeinsamen Aufenthalt, denn sie wollten erst nach der Eheschließung gemeinsam in Deutschland leben. Das Gesetz stellt in diesen Fällen darauf ab, mit welchem Land (und somit mit welcher Rechtsordnung) die Heiratswilligen am engsten verbunden sind. Dabei wird auch die künftige Lebensplanung berücksichtigt, was im vorliegenden Fall wiederum zur Anwendung des deutschen Rechts führt. Da sich diese Kriterien durchaus wandeln können und deren Feststellung im Nachhinein Schwierigkeiten bereiten kann, empfiehlt sich gerade in der bedeutsamen Frage der Güterstände ebenfalls die Beratung durch einen Notar. Auch in diesen Fällen hat der Gesetzgeber den Eheleuten eine Wahlmöglichkeit bezüglich des auf ihre Güterrechtsverhältnisse anwendbaren Rechts eingeräumt. Davon sollte im Interesse der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht werden.
Neben einer Vielzahl von weiteren Regelungsmöglichkeiten (Unterhaltsrecht,
Versorgungsausgleich, Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichen
Kindern bzw. Kindern des anderen Lebenspartners) sollte auch der
besonderen erbrechtlichen Situation bei derartigen Fällen mit
Auslandsberührung Rechnung getragen werden. Grundsätzlich
gilt hier aus deutscher Sicht, daß für jeden Ehegatten
die Erbrechtsordnung des Landes gilt, dessen Staatsangehörigkeit
er im Zeitpunkt seines Todes besitzt. Diese Regelung ist allerdings
vielfach durchbrochen, weswegen insbesondere bei Vorhandensein von
Grundbesitz eine umfassende Beratung durch den Notar erfolgen sollte,
zumal auch hier eine Wahl des deutschen Rechts möglich ist.
Die Beratung durch den Notar ist auch schon vor
Abfassung von Testamenten empfehlenswert, da beispielsweise bestimmte
Rechtsordnungen die Abfassung gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten
nicht anerkennen.
Die Notarkammern raten:
Die hier angesprochenen Fragen mögen auf den ersten Blick kompliziert erscheinen und auch dem Eheglück von Maria und Luigi viel von seiner Romantik nehmen. Da Ehen aber bekanntlich im Himmel geschlossen werden und der Alltag nicht immer voller Geigen hängt, sollten Eheleute in Fällen mit Auslandsberührung rechtzeitig fachkundigen Rat einholen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine Heirat noch in weiter Ferne ist und zunächst nur eine partnerschaftliche Beziehung auf Dauer angestrebt wird.