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Ans Bett gefesselt, nur noch von Maschinen am Leben gehalten und unfähig, ein Ende der Behandlung zu verlangen. Für viele ist dies eine beunruhigende Vorstellung. Die meisten Menschen haben klare Vorstellungen darüber, was geschehen soll, falls bei schweren Erkrankungen oder Unfällen die Grenzen medizinischer Hilfe erreicht sind. Wenn aber ein solcher Fall eintritt, können derartige Wünsche in der Regel nicht mehr den Ärzten gegenüber geäußert werden.
Eine Patientenverfügung kann hier ein wirksames Instrument sein. In ihr kann man festlegen, wie viel medizinische Versorgung man bei Verlust des Bewusstseins wünscht. Insbesondere erlaubt eine Patientenverfügung, dass die Mediziner ihr Behandlungsziel ändern können: Statt Lebensverlängerung und Apparatemedizin geht es dann ausschließlich um Schmerz- und Beschwerdelinderung sowie Sterbebegleitung.
Jahrzehntelang gab es so gut wie keine Möglichkeit für
den Patienten, mit Hilfe einer Willenserklärung ein Sterben
in Würde zu erwirken. Erst die veränderte Rechtsprechung
hob hervor, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten den Bereich
der Sterbehilfe mit einschließen muss.
Seither gilt der Grundsatz: Entscheidend ist der
Wille des Patienten.
Dies hat der BGH in einer erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidung
(Az. XII ZB 2/03) nochmals hervorgehoben und damit die Bedeutung
der Patientenverfügung nochmals unterstrichen. Sei ein Patient
einwilligungsunfähig und habe sein Grundleiden einen irreversiblen
tödlichen Verlauf angenommen, so müssten lebenserhaltende
oder –verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn
dies seinem zuvor – etwa in Form einer sogenannten Patientenverfügung – geäußerten
Willen entspreche. Dies folge aus der Würde des Menschen, die
es gebiete, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes
Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu
eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage sei. Sei
für den Patienten ein Betreuer bestellt worden, so habe dieser
dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal Ausdruck
und Geltung zu verschaffen, nachdem zuvor das Vormundschaftsgericht
einen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen genehmigt
habe.
Je klarer und eindeutiger eine Verfügung formuliert ist, um
so reibungsloser wird ihre Durchsetzung sein. Viele Formulare und
Vordrucke enthalten aber häufig nur leere Worthülsen, die
im Ernstfall nicht weiterhelfen. Unbedingt erforderlich ist zum Beispiel,
genau festzulegen, für welche Situation eine Patientenverfügung
gelten soll. Auch ist möglichst genau vorzugeben, welche Behandlungsform
man wünscht und welche nicht. Aus der Patientenverfügung
sollte bereits eindeutig hervorgehen, dass sich der Betroffene über
die medizinische Situation und rechtliche Bedeutung einer Patientenverfügung
umfassend informiert hat.
In der Praxis erweisen sich viele handschriftliche
Verfügungen als wirkungslos. Wer die Hilfe und den Rat eines
Notars in Anspruch nimmt kann sicher gehen, dass – oft im Zusammenhang
mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht - eine auf den Einzelfall
zugeschnittene Formulierung den hohen Anforderungen gerecht wird.